STEUER: Tonnagesteuer Beteiligungen, Kapitalanlagen

STEUER: Tonnagesteuer

§ 5a EStG
 

Die Tonnagesteuer nach (§ 5a EstG) ist eine pauschale Gewinnermittlung für Seeschiffe, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden. Die pauschale Gewinnermittlung ersetzt die allgemeine Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Mit der pauschalen Gewinnermittlung sind nicht nur die laufenden Gewinne eines Schiffsbetriebes, sondern auch ein etwaiger Veräußerungsgewinn eines Schiffes ist abgegolten. § 5a EStG ist eine steuerliche Subventionsvorschrift, die auf eine Empfehlung der EU-Kommission über staatliche Beihilfen im Seeverkehr vom 5. Juli 1997 zurückgeht. Vorbild war das damals bereits in den Niederlanden geltende Tonnagesteuersystem.

 

Mit dem Seeschiffahrtsanpassungsgesetz hat die Bundesrepublik Deutschland diese EU-Regelung mit Wirkung zum 1. Januar 1999 übernommen. Die Empfehlung der EU-Kommission wurde zwischenzeitlich in nahezu allen europäischen Ländern umgesetzt. Lediglich Italien hat sich gegen die Einführung der Tonnagesteuer entschieden. § 5a EStG ist insoweit in ein System zur Besteuerung von Handelsschiffen eingebettet, das in nahezu allen europäischen Ländern gilt.

 

Die pauschale Gewinnermittlung richtet sich nach der Größe eines Schiffes, d.h. nach seinen Nettotonnen. Die Nettotonnen werden mit einem Staffeltarif belegt, der mit den Betriebstagen eines Schiffes multipliziert wird.

 

Der Staffeltarif stellt sich wie folgt dar:

 

  • bis zu 1.000 Nettotonnen EUR 0,92 pro 100 Nettotonnen / Tag
  • über 1.000 bis 10.000 Nettotonnen EUR 0,69 pro 100 Nettotonnen / Tag
  • über 10.000 bis 25.000 Nettotonnen EUR 0,46 pro 100 Nettotonnen / Tag
  • über 25.000 Nettotonnen EUR 0,23 pro 100 Nettotonnen / Tag

 

 

Beispiel:

Bei einem Handelsschiff mit 40.000 Nettotonnen beträgt der pauschale Gewinn € 174,80 pro Tag. Bei 365 Betriebstagen ergibt sich ein pauschaler Jahresgewinn von € 63.802,00. Bezogen auf ein Eigenkapital in Höhe von beispielsweise € 21.600.000 errechnet sich ein Gewinn von 0,30 % p.a. § 5a EStG führt insoweit zu einem pauschalen Gewinn von nur untergeordneter Bedeutung. Im Ergebnis kann gesagt werden, daß § 5a EStG – positive wirtschaftliche Entwicklung des Schiffsbetriebes vorausgesetzt – zu einem weitgehend steuerfreien Vermögenszuwachs führt.

 

Voraussetzung der pauschalen Gewinnermittlung ist neben einer Geschäftsführung und der Bereederung des Schiffes im Inland, daß das Seeschiff im internationalen Verkehr betrieben wird. Hierfür muß das Schiff in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein. Das Führen einer deutschen Flagge ist nicht erforderlich. Schließlich ist gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären, daß zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG optiert werden soll. An den Antrag ist die Gesellschaft zehn Jahre gebunden. Eine Veräußerung des Schiffes innerhalb dieser 10-Jahres-Frist ist jedoch weiterhin möglich.

 

Hat die Gesellschaft zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG optiert, können bei negativer Entwicklung des Schiffsbetriebs negative Ergebnisse nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Ebenso sind Sonderbetriebsausgaben des Steuerpflichtigen mit dem pauschalen Gewinn nach § 5a EStG abgegolten. Zusätzlich finden weder eine gesonderte Anrechnung ausländischer Einkünfte noch eine Gewerbesteueranrechnung oder eine begünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte während des Zeitraumes der pauschalen Gewinnermittlung statt.

 

Entsteht durch Entnahmen ein negatives Kapitalkonto, ist § 15a Abs. 3 EStG neben § 5a EStG anzuwenden, d.h., neben dem Tonnagesteuergewinn ist ein fingierter Gewinn nach § 15a Abs. 3 EStG zu versteuern.

 

Im Rahmen der Tonnagesteuer ist ein späterer Veräußerungserlös des Schiffes für den Anleger steuerfrei.
 
Hier finden Sie unsere aktuelle Übersicht und Empfehlungen zu Schiffsfonds mit Tonnagesteuer
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