STEUER: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei Immobilien Beteiligungen, Kapitalanlagen

STEUER: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei Immobilien

Was sind Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?

 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind bilaterale Vereinbarungen zwischen Deutschland und den jeweiligen Belegenheitsstaaten der Immobilien, durch die eine Doppelbesteuerung der steuerlichen Ergebnisse sowohl in Deutschland als auch im Ausland vermieden werden soll. Die DBA regeln somit im Fall konkurrierender Steueransprüche mehrerer Staaten, welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht bzw. in welchem Umfang das andere Land auf die Besteuerung verzichtet. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Wohnsitzstaat gibt es zwei unterschiedliche Methoden:

 

Anrechnungsmethode

Bei der Anrechnungsmethode werden die im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Steuerlast angerechnet.

 

Freistellungsmethode

Bei der Freistellungsmethode werden die Erträge von der Besteuerung in Deutschland freigestellt und nur für den sog. Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

Durch die Besteuerung im Belegenheitsstaat der Immobilie(n) hat der Anleger die Möglichkeit, von den dortigen steuerlichen Freibeträgen/-grenzen und niedrigen Steuersätzen zu profitieren. Er hat damit die Möglichkeit, hohe Beteiligungssummen zu investieren, ohne darauf im Ausland Steuern zahlen zu müssen. In Deutschland werden die Einkünfte lediglich zur Feststellung des Einkommensteuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) berücksichtigt.

 

Bei Auslandsimmobilienfonds fallen i.d.R. Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie im jeweiligen Belegenheitsstaat an, die auch dort versteuert werden müssen. Aufgrund der Ausnutzung von Freibeträgen bzw. von Freigrenzen der jeweiligen Länder können z.B. die Ausschüttungen bis zu Anlagebeträgen von USD 50.000,- (USA) bzw. EUR 25.000 (Großbritannien) pro Anleger während der gesamten Laufzeit voraussichtlich steuerfrei vereinnahmt werden. Bei größeren Beträgen fällt eine ausländische Steuer an, die jedoch in der Regel deutlich niedriger ausfällt als die sonst in Deutschland anfallende Steuerlast. Die Ausschüttungen aus Veräußerungsgewinnen können für den Anleger meist steuerfrei vereinnahmt werden. Die entsprechenden Mitteilungen über die jeweiligen steuerlichen Ergebnisse bzw. die Veräußerung erhält der Anleger regelmäßig über die Treuhand des Fonds.

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