Jedes Jahr streicht der Fiskus ca. 3 Milliarden EURO Erbschaftsteuer ein - Tendenz steigend. Durch Vererbung oder Verschenkung von Schiffsfonds kann eine hohe Erbschaftsteuer aber oft vermieden werden - im Einzelfall ist eine Ersparnis von 100 % möglich. Da aber nicht alle Schiffsbeteiligungen steuerrechtlich privilegiert sind, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung.
Um den Bestand von Unternehmen nicht zu gefährden, wird Betriebsvermögen bei der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge (d.h. lebzeitige Schenkung) steuerlich begünstigt.
Bewertungsabschlag und weiterer Freibetrag
Auch wenn Sie kein klassischer „Unternehmertyp" sind, können Sie durch den Erwerb von unternehmerischen Beteiligungen von der steuerlichen Privilegierung des Betriebsvermögens profitieren. So wird - wie bei Übertragung von „klassischem" Betriebsvermögen - neben ihrem persönlichen Freibetrag (z.B. in Steuerklasse I EURO 205.000) ein besonderer Freibetrag von 225.000 Euro gewährt. Vom reduzierten Wert wird außerdem zusätzlich nochmals ein Bewertungsabschlag von 35 % vorgenommen.
Niedrige Buchwerte bei Geschlossenen Fonds
Beispiel:
Herr X möchte auf seinen Sohn, Herrn Y, 1.000.000 Euro übertragen. Er überlegt, ob er ihm den Betrag als Kapitalvermögen (z.B. Bankguthaben, Aktien) oder als Beteiligung in einem Schiffsfonds zukommen lässt.
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Schiffsbeteiligung |
Kapitalvermögen |
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Eingesetztes Kapital |
1.000.000 |
1.000.000 |
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Steuerwert (stille Reserven!) |
400.000 |
1.000.000 |
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Unternehmerfreibetrag |
- 225.000 |
- keiner - |
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Bewertungsabschlag i.H.v. 35 % |
- 61.250 |
- keiner - |
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Persönlicher Freibetrag |
- 113.750 |
- 205.000 |
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Steuerpflichtiger Erwerb |
0 |
795.000 |
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Erbschaftsteuer |
0 |
119.250 |
