STEUER: Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer Beteiligungen, Kapitalanlagen

STEUER: Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Jedes Jahr streicht der Fiskus ca. 3 Milliarden EURO Erbschaftsteuer ein - Tendenz steigend. Durch Vererbung oder Verschenkung von Schiffsfonds kann eine hohe Erbschaftsteuer aber oft vermieden werden - im Einzelfall ist eine Ersparnis von 100 % möglich. Da aber nicht alle Schiffsbeteiligungen steuerrechtlich privilegiert sind, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung.

Um den Bestand von Unternehmen nicht zu gefährden, wird Betriebsvermögen bei der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge (d.h. lebzeitige Schenkung) steuerlich begünstigt.

Bewertungsabschlag und weiterer Freibetrag

Auch wenn Sie kein klassischer „Unternehmertyp" sind, können Sie durch den Erwerb von unternehmerischen Beteiligungen von der steuerlichen Privilegierung des Betriebsvermögens profitieren. So wird - wie bei Übertragung von „klassischem" Betriebsvermögen - neben ihrem persönlichen Freibetrag (z.B. in Steuerklasse I EURO 205.000) ein besonderer Freibetrag von 225.000 Euro gewährt. Vom reduzierten Wert wird außerdem zusätzlich nochmals ein Bewertungsabschlag von 35 % vorgenommen.

Niedrige Buchwerte bei Geschlossenen Fonds

Von besonderer Bedeutung ist außerdem der oftmals niedrige Buchwert bei geschlossenen Fonds. Da nach den §§ 98a, 109 BewG der auf den einzelnen Anleger entfallende anteilige Steuerbilanzwert als Bemessungsgrundlage maßgebend ist, kommen wie bei herkömmlichem Betriebsvermögen die Buchwerte zum Ansatz. Stille Reserven werden somit steuerlich nicht erfasst! Der Buchwert der Anlage (hier als Beispiel ein Schiff) liegt aber oft deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert, da das Schiff über mindestens zwölf Jahre degressiv abgeschrieben wird. Außerdem werden zumeist Teile der Einlage frühzeitig wieder an die Anleger zurückgeführt. Im Einzelfall kann es durch den niedrigen Buchwert des Schiffes sogar zu negativen Steuerwert kommen! Dieses negative Kapitalkonto kann dann dazu verwendet werden, weiteres Vermögen zu verschenken und damit per Saldo immer noch unter den Freibeträgen zu bleiben („Huckepackschenkung").
 
Durch die Kombination dieser Vorteile können im Einzelfall bis zu 100 % Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer gespart werden.

Beispiel:

Herr X möchte auf seinen Sohn, Herrn Y, 1.000.000 Euro übertragen. Er überlegt, ob er ihm den Betrag als Kapitalvermögen (z.B. Bankguthaben, Aktien) oder als Beteiligung in einem Schiffsfonds zukommen lässt.

 

Schiffsbeteiligung

    Kapitalvermögen

  Eingesetztes Kapital

 1.000.000

 1.000.000

  Steuerwert (stille Reserven!)

  400.000

 1.000.000

  Unternehmerfreibetrag   

 - 225.000

 - keiner -

  Bewertungsabschlag i.H.v. 35 %

   - 61.250

  - keiner -

  Persönlicher Freibetrag

  - 113.750

- 205.000

  Steuerpflichtiger Erwerb

 0

 795.000

  Erbschaftsteuer

 0

 119.250

Im Beispielsfall kann die Erbschaftsteuer von € 119.250 auf „0" reduziert werden!
 
WICHTIG: Das o.g. Fallbeispiel ist eine individuelle Betrachtung. Jede Beteiligung hat im Laufe der Zeit unterschiedlich schwankende Steuerwerte, die zu einer individuellen steuerlichen Situation im Einzelfall führen werden. Es wird dringend empfohlen, bei der Planung des Übertrages größerer Vermögenswerte einen Steuerberater hinzuzuziehen.
 
Nach einem aktuellen Ländererlass ist für die Inanspruchnahme der o.g. Regelung zwingend die Eintragung des Zeichners als direkter Kommanditist in das Handelsregister notwendig. In der Vergangenheit wurden die Beteiligungen meist als Treuhandmodell abgewickelt.
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